Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite

Glück

auf!

Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Schiedsstelle / Friedensrichter

Schiedsstellen können außergerichtlich bei der Konfliktlösung helfen

 

Die Aufgabe von Friedensrichtern besteht darin, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und somit den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Grundsätzlich ist die Schiedsstelle für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig, in deren Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnen.


Die Schiedsstelle leitet das Verfahren auf Antrag einer Konfliktpartei ein. Ziel ist immer ein Vergleich zwischen den beiden Streitparteien. Verhandelt wird dabei stets nicht öffentlich.
Sollte der Einigungsversuch nicht zum gewünschten Erfolg führen, kann immer noch der Weg zu den ordentlichen Gerichten beschritten werden. Das Schlichtungsverfahren vor der Schiedsstelle ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit der Beteiligten im Wege eines Vergleiches mit geringem Kostenaufwand (zwischen 10 € und 50 € nebst tatsächlichen Auslagen wie Zustellgebühren und Schreibauslagen) beizulegen.


 

Der zuständige Friedensrichter für Schneeberg ist Herr Sven Werner,

seine Stellvertreterin Frau Heidi Born.

 
  SPRECHZEITEN 

 

Jeden ersten Dienstag im Monat

17 Uhr im Rathaus, Markt 1, im

Beratungsraum in der zweiten Etage.

 

Terminvereinbarung bei dringenden Angelegenheiten:

 

Friedensrichter Herr Sven Werner    

0152 22915406

 

Stellvertreterin Frau Heidi Born    

03772 22477

 

über das Ordnungsamt Schneeberg

03772 356 230 oder 

03772 356 231


 

DIE SCHIEDSSTELLE FÜHRT IN BÜRGERLICHEN RECHTSSTREITIGKEITEN DAS SCHLICHTUNGS-

VERFAHREN ÜBER

 

  • Konflikte des Nachbarrechts (wie Pflanzabstände),
  • vermögensrechtliche Ansprüche (wie Mietstreitigkeiten) oder
  • nichtvermögensrechtliche Ansprüche durch.
  • Die Schiedsstelle ist auch zuständig für Strafsachen als Vergleichsbehörde, bevor eine Privatklage (§ 374 ff. Strafprozessordnung) beim Amtsgericht eingereicht wird (§ 380 StPO).

 

 

 

DAS SCHLICHTUNGSVERFAHREN FINDET NICHT STATT

IN RECHTSSTREITIGKEITEN,

 

 

  • die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen oder
  • an denen der Bund, die Länder, die Gemeinde oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

 

 

Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren bieten Ihnen das Internetportal Amt 24- Verfahren und Dienstleistungen-Schiedsstellenverfahren, der Internetauftritt der Sächsischen Justiz unter justiz.sachsen.de Themenportal Service oder auch die folgenden Broschüren:

 

 

RECHTSGRUNDLAGEN